Informationen zum Umgang mit Feuerstellen

Erst kürzlich kam es wieder zu einem Einsatz der Feuerwehr in Straubenhardt. Grund hierfür war, dass ein Gartenbesitzer das auf dem Grundstück angefallene Gras verbrannt hatte und es aufgrund der starken Rauchentwicklung zu einer Alarmierung kam. Diesen Vorfall möchten wir zum Anlass nehmen, um allgemein zum Umgang mit Feuerstellen zu informieren.

Das Betreiben von Feuerschalen, -körben oder ähnlichen Feuerstellen bzw. das Grillen auf Privatgelände bedarf grundsätzlich keiner Genehmigung. Dennoch gilt, wer ein offenes Feuer betreibt hat Verantwortung zu tragen.

Die Feuerstellen sind so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Es empfiehlt sich, vorab mit den angrenzenden Nachbarn zu sprechen, die durch die Rauchentwicklung gestört werden könnten, und diese über das Vorhaben zu informieren.

Es gilt, dass man das Feuer keinenfalls unbeaufsichtigt lassen sollte und bei Verlassen einer Feuerstelle muss sichergestellt werden, dass das Feuer vollständig gelöscht ist. Ausreichend Sicherheitsabstände zu Gebäuden, brennbaren Gegenständen sowie Bewuchs sind enorm wichtig und daher unbedingt einzuhalten, um eine Brandausbreitung zu verhindern. Zudem sollte für den schlimmsten Fall immer eine Löschmöglichkeit bereitgehalten werden.

Bei starker Trockenheit und damit einhergehender erhöhter Brandgefahr ist generell von einem offenen Feuer abzuraten. Ferner darf nur trockenes, unbehandeltes Holz verwendet werden. Grünschnitt und andere Gartenabfälle dürfen nicht verbrannt werden, diese gehören auf den Häckselplatz. Die Verwendung von Brandbeschleuniger ist unzulässig.

Wenn all diese Punkte beachtet werden, sollte nichts mehr schief gehen.

In Straubenhardter Grün- und Erholungsanlagen ist es außerhalb zugelassener Feuerstellen grundsätzlich untersagt, Feuer anzumachen. Grün- und Erholungsanlagen in diesem Sinne sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen.

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